§ 14a BetrVG. Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 14a. Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe.
(1) 2[1] In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. [2] Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. [3] Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. [4] Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) 3[1] Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. [2] Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 12, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 3. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 4. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.