§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
  • 1. Ablauf der Amtszeit,
  • 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  • 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • 4. Verlust der Wählbarkeit,
  • 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
  • 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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