§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1. Ablauf der Amtszeit,
- 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4. Verlust der Wählbarkeit,
- 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.