§ 31 BetrVG. Teilnahme der Gewerkschaften

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 31. Teilnahme der Gewerkschaften. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 27, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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