§ 32 BetrVG. Teilnahme [der] Schwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Mai 1974][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten § 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 13 des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Mai 1974]
1§ 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten. Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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