§ 4 BetrVG. Betriebsteile, Kleinstbetriebe

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 4. Betriebsteile, Kleinstbetriebe.
(1) [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
  • 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  • 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
[2] Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. [4] Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. [5] Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 4, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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