§ 52 BetrVG. Teilnahme [der Gesamts]chwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Mai 1974][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 52. Teilnahme des Hauptvertrauensmannes der Schwerbehinderten § 52. Teilnahme des Hauptvertrauensmannes der Schwerbeschädigten
Der Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 13 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. Der Hauptvertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 Abs. 6 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Mai 1974]
1§ 52. Teilnahme des Hauptvertrauensmannes der Schwerbeschädigten. Der Hauptvertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 Abs. 6 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

Umfeld von § 52 BetrVG

§ 51 BetrVG. Geschäftsführung

§ 52 BetrVG. Teilnahme [der Gesamts]chwerbehindertenvertretung

§ 53 BetrVG. Betriebsräteversammlung