§ 58 BetrVG. Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 58. Zuständigkeit.
(1) 2[1] Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) [1] Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3[3] § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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