§ 72 BetrVG. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
    [28. Juli 2001]
    1§ 72. Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht. 
        
            2(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
        
        
            3(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
        
        
            4(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
        
        
            5(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
        
        
            (5) 6[1] Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. 7[2] (weggefallen)
        
        
            (6) [1] Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. [2] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
        
        
            (7) 8[1] Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. 9[2] Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. 10[3] Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
 - 2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 5. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 6. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 7. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
 - 8. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 9. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 10. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
 - 11. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 47 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.