§ 86a BetrVG. Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 86a. Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer. [1] Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. [2] Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 55, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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