§ 1 BeurkG. Geltungsbereich

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 2022][8. September 1998]
§ 1. Geltungsbereich § 1. Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar. (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Fünften Abschnittes, entsprechend. (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
[8. September 1998–1. Januar 2022]
1§ 1. Geltungsbereich.
2(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 8. September 1998: Artt. 2 Nr. 1, 14 S. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998.

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