§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 10. Feststellung der Beteiligten.
2(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
3(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
4(3) [1] Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. [2] Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

Umfeld von § 10 BeurkG

§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift

§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten

§ 11 BeurkG. Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit