§ 11 BeurkG. Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 11. 2Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit.
(1) [1] Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. [2] Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

Umfeld von § 11 BeurkG

§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten

§ 11 BeurkG. Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

§ 12 BeurkG. Nachweise für die Vertretungsberechtigung