§ 11 BeurkG. Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 11. Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit.
(1) [1] Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. [2] Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 11 BeurkG

§ 10 BeurkG. Feststellung der Beteiligten

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§ 12 BeurkG. Nachweise für die Vertretungsberechtigung