§ 34a BeurkG. Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 2009–1. Januar 2012]
1§ 34a. Mitteilungs- und Ablieferungspflichten.
(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 10 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

Umfeld von § 34a BeurkG

§ 34 BeurkG. Verschließung, Verwahrung

§ 34a BeurkG. Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

§ 35 BeurkG. Niederschrift ohne Unterschrift des Notars