§ 39 BörsG. Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018]
1§ 39. Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren.
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
2(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3(2) [1] Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. [2] Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. [3] Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
-
2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
- a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
- 4b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
5(3) [1] Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. [2] Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 6[3] Hat während dieses Zeitraums
- 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
- 2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
7(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
8(5) [1] Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. [2] Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. [3] Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 27, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 4. 2. Juli 2016: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. a, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.
- 5. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 6. 2. Juli 2016: Artt. 5 Nr. 5 Buchst. b, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.
- 7. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 8. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 9. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.