§ 47 BörsG. Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007–1. Juni 2012]
1§ 47. Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche.
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.

Umfeld von § 47 BörsG

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