§ 47a BörsG. Aktienoptionen

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[15. Dezember 2023]
1§ 47a. Aktienoptionen.
(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.
(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2023: Artt. 11 Nr. 8, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.