§ 47 BörsG. Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[15. Dezember 2023]
1§ 47. Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr.
(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).
(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.
(3) [1] Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. [2] Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2023: Artt. 11 Nr. 8, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.

Umfeld von § 47 BörsG

§ 46 BörsG. Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

§ 47 BörsG. Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

§ 47a BörsG. Aktienoptionen