§ 1007 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 1007. Antragsbegründung | § 1007 |
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: | Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist; | 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; | 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. | 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1007. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
- 21. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist;
- 32. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
- 43. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1900: Nr. 263 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.