§ 1007 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 1007 | § 1007 |
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: | Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist; | 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; | 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. | 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 1007. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
- 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist;
- 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
- 23. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 263 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.