§ 1014 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit | § 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. | Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. |
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 1014. 2Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.