§ 1014 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit § 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 1014. 2Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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