§ 1014 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit § 1014
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1014. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den [Bundes]anzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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