§ 102 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 102 § 102
(1) Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben. (1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. (2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 102.
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.