§ 102 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 102.
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
  • 1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist;
  • 2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
  • 3. bei Widerklagen;
  • 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt werden;
  • 5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer deutschen Behörde eingetragen sind.