§ 1024 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 1024 § 1024
(1) Bei Aufgeboten, [die] auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § [110] des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, […] ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist. (1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § [110] des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, […] ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, [die] auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist. (2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 1024.
2(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § [110] des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, […] ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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