§ 1024 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 1024 § 1024
(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § [110] des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, […] ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist. (1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 111 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist. (2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 1024.
(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 111 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ [1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 274 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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