§ 103 ZPO. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 103 § 103
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) [1] Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. (2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 103.
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
2(2) [1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] anzubringen. [2] Die Kostenberechnung, [ihre] zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift […] und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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