§ 103 ZPO. Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 103.
(1) [1] Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann der Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten, wenn er sofort zu ermitteln ist, in dem Urtheile festgesetzt werden. [2] Gegen diese Festsetzung findet ausschließlich die sofortige Beschwerde statt.
2(2) Im Übrigen erfolgt die Festsetzung der zu erstattenden Prozeßkosten im besonderen Verfahren nach Maßgabe der §§ [104]-[106].

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