§ 1033 ZPO. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1033. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1033 ZPO

§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033 ZPO. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

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