§ 1033 ZPO. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1998]
1§ 1033. Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist:
  • 1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert;
  • 22. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß [sich] unter ihnen Stimmengleichheit […] ergeben habe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 1033 ZPO

§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033 ZPO. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

§ 1034 ZPO. Zusammensetzung des Schiedsgerichts