§ 1042c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1998]
1§ 1042c.
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. 2[3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 [gelten] entsprechend[…].
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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