§ 1042c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1930]
§ 1042c § 1042c
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 [gelten] entsprechend[…]. (2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde. (3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
[1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
1§ 1042c.
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.

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