§ 1042c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1930] |
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§ 1042c | § 1042c |
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. | (1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
(2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 [gelten] entsprechend[…]. | (2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung. |
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde. | (3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde. |
[1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
1§ 1042c.
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(2) [1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch statt. [2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu entscheiden. [3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.