§ 1045 ZPO. Verfahrenssprache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1998]
1§ 1045.
2(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
  • 1. das im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, sonst
  • 2. das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, hilfsweise
  • 3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat.
(2) 3[1] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. [2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 275 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 13, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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