§ 1045 ZPO. Verfahrenssprache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1930]
§ 1045 § 1045
(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, [das] in dem Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, [das] für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. (1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, welches in dem Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. [2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) [1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
1§ 1045.
2(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, welches in dem Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
(2) [1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 275 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 4 Halbs. 1, Halbs. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.

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