§ 107 ZPO. Änderung nach Streitwertfestsetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 107. Änderung nach Streitwertfestsetzung § 107
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch [die] der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, [die] der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet das Gericht [des] erste[n Rechtszuges]. (1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch [die] der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, [die] der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet das Gericht [des] erste[n Rechtszuges].
(2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 [sind anzuwenden]. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 [sind anzuwenden].
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 107.
2(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch [die] der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, [die] der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. 3[2] Über den Antrag entscheidet das Gericht [des] erste[n Rechtszuges].
(2) 4[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
5(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 [sind anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 32 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. h, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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