§ 107 ZPO. Änderung nach Streitwertfestsetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1910]
§ 107 § 107
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz. (1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz.
(2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gerichtsschreiber anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung.
[1. April 1910–1. Januar 1928]
1§ 107.
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. 2[2] Über den Antrag entscheidet der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz.
(2) 3[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gerichtsschreiber anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
4(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 32 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 3 Buchst. a, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
3. 1. April 1910: Artt. II Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 3 Buchst. d, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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