§ 11 ZPO. Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 11. Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit | § 11 |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der [Vorschriften] über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei [dem] die Sache später anhängig wird. | Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der [Vorschriften] über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei [dem] die Sache später anhängig wird. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 11. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der [Vorschriften] über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei [dem] die Sache später anhängig wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.