§ 11 ZPO. Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 11 § 11
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der [Vorschriften] über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei [dem] die Sache später anhängig wird. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 11. Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird.

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