§ 1105 ZPO. Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2009]
1§ 1105. Zwangsvollstreckung inländischer Titel.
(1) [1] Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. [2] Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [2] Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. [3] Sie ist unanfechtbar. [4] Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.