§ 1121 ZPO. Zielsetzung und Anwendungsbereich
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1121. Zielsetzung und Anwendungsbereich.
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
(2) [1] Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. [2] Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.