§ 1122 ZPO. Umfang der Erprobung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1122. Umfang der Erprobung.
(1) [1] Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. [2] Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
(2) [1] Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. [2] Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(3) [1] Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. [2] Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.