§ 1129 ZPO. Beweisaufnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[23. Dezember 2025]
1§ 1129. Beweisaufnahme.
(1) [1] In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. [2] § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung mit § 495 bleibt unberührt.
(2) [1] Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bildund Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel erfolgen. [2] Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht. [3] Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3) [1] Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. [2] Eines Beweisbeschlusses nach § 450 in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025.