§ 116 ZPO. Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1959–1. Januar 1981]
1§ 116.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei, der das Armenrecht bewilligt ist, auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(2) [1] Wird der armen Partei ein Rechtsanwalt nach Absatz 1 nicht beigeordnet, so kann ihr auf Antrag zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Referendar oder ein anderer Justizbeamter beigeordnet werden. [2] Die hierdurch entstehenden baren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht.
(3) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. [2] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1959: §§ 230 Nr. 2, 237 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1959.

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