§ 116 ZPO. Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1959]
1§ 116. 2[1] Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten oder ein Anwalt gemäß […] der Rechtsanwaltsordnung beigeordnet ist, kann einer armen Partei zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet werden. [2] Die hierdurch entstehenden baren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 22, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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