§ 118a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 118a. 2[1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle gehört und einigen sich hierbei beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu richterlichem Protokoll zu nehmen. [2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 6, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.