§ 118a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 118a § 118a
[1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle gehört und einigen sich hierbei beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu richterlichem Protokoll zu nehmen. [2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied. [1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner zu Protokoll des Gerichtsschreibers gehört und einigen sich hierbei beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu richterlichem Protokoll zu nehmen. [2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 118a. [1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner zu Protokoll des Gerichtsschreibers gehört und einigen sich hierbei beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu richterlichem Protokoll zu nehmen. [2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 6, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.