§ 12 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 12. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff § 12
Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 12. Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.