§ 12 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
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| § 12 | § 12 |
| Das Gericht, bei [dem] eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen [sie] zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. | Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 12. Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.