§ 120 ZPO. Festsetzung von Zahlungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014]
1§ 120. 2Festsetzung von Zahlungen.
3(1) [1] Mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. 4[2] Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, daß die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozeßkostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
  • 51. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
  • 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1987: Artt. 7 § 1 Nr. 4 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. c, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.

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