§ 121 ZPO. Beiordnung eines Rechtsanwalts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1981]
1§ 121. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 121 ZPO. Beiordnung eines Rechtsanwalts

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